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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 16
- Kein Vorbesitz erforderlich
- eingeschlossene Klassen: NEIN
Theoretische Ausbildung
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Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse |
Mit Vorbesitz einer anderen Klasse |
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Grundunterricht |
12 |
6 |
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Klassenspezifischer Unterricht |
2 |
2 |
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Gesamt |
14 |
8 |
Praktische Ausbildung
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Mindestumfang der gesetzlich |
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Überland |
0 |
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Autobahn |
0 |
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Nachtfahrt |
0 |
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Keine Praktische Ausbildung erforderlich. |
Praktische Prüfung
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Praktische Prüfung nicht erforderlich |
0 Minuten |



