Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,  mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,  wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen,  selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer  durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. 
  Mindestalter: 16  - Kein Vorbesitz erforderlich - eingeschlossene Klassen: NEIN 
  
  | 
        | 
                
       	
	  	   |